Ausfertigungsdatum: 05.11.1957
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.
(2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechtsträgers oder seines Vermögens- oder Aufgabennachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil von dem Besitzer des Grundstücks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25) die Abgabe einer Erklärung, ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben werden. Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt, daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Erklärung vom Bund verlangt.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei