Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG)
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ausfertigungsdatum: 05.11.1957


§ 27 AKG Anmeldestellen

(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind

1.
das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt,
2.
das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,
3.
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt.

(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.

(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.