Ausfertigungsdatum: 05.11.1957
(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern
(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.