Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG)
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ausfertigungsdatum: 05.11.1957


§ 2 AKG Gleichgestellte Ansprüche

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten;
2.
Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke;
3.
Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;
4.
Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist.