(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe: 
        
            - 1.
- 
                ... 
- 2.
- 
                ... 
- 3.
- 
                In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten. 
- 4.
- 
                Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken. 
- 5.
- 
                §§ 87 bis 91 finden im Saarland keine Anwendung. 
        6.
    
    
(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.