(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:
- 1.
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...
- 2.
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...
- 3.
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In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.
- 4.
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Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.
- 5.
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§§ 87 bis 91 finden im Saarland keine Anwendung.
6.
(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.