Ausfertigungsdatum: 01.05.1957
(1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind Personen, die verpflichtet sind
(2) Die Anmeldestellen können im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den Anmeldepapieren oder durch Beschau der Waren nachprüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung entsprochen haben.