Ausfertigungsdatum: 01.05.1957
(1) Die Außenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten.
(2) Das Statistische Bundesamt kann den Statistischen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die für deren statistische Zwecke erforderlichen Unterlagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung stellen.