(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind (ausländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Veredelung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr - werden oder wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im Sinne von Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden die ausländischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des freien Verkehrs.
(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
- 1.
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die Überführung von ausländischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr
- a)
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zur aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung (§ 4 Abs. 3 und 4);
- b)
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nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),
- c)
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zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),
- d)
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nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);
- 2.
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das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch in den Freizonen;
- 3.
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das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers in den Freizonen.
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
- 1.
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die Überführung von ausländischen Waren in das Umwandlungsverfahren;
- 2.
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die Überführung von ausländischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung;
- 3.
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die Überführung von ausländischen Umschließungen in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
- 4.
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die Verwendung von ausländischen Umschließungen und Verpackungsmitteln in den Freizonen zum Verpacken von zur Ausfuhr bestimmten Waren;
- 5.
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die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
- a)
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auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
- b)
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auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind;
- 6.
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die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung);
- 7.
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die einfuhrseitige Anmeldung von Waren gemäß Kapitel III der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme von solchen, die sich im Verfahren der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung oder wirtschaftlichen Lohnveredelung befinden.
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12).