Ausfertigungsdatum: 02.04.1962
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
(2) Der Anmeldepflichtige hat,
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nachzureichen.