Ausfertigungsdatum: 20.04.2013
(1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Absatz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes, soweit
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.