Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich

Ausfertigungsdatum: 20.04.2013


§ 2 AgrarMSG Begriffsbestimmungen

(1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder
2.
ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist (Anhang-I-Erzeugnis).

(2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Absatz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes, soweit

1.
das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerkennung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder
2.
eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das betroffene Erzeugnis dieses Gesetz für anwendbar erklärt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.