Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich

Ausfertigungsdatum: 20.04.2013


§ 3 AgrarMSG Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.