Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Ausfertigungsdatum: 21.11.2018


Anlage 3 AGOZV (zu § 6 Absatz 2 und 5) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1991 - 1992)


PflanzenartenBesondere Anforderungen
1.Zierpflanzen
1.1Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)
Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.

Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein.

Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
1.2Blumenzwiebel-ArtenAufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.
1.3Palmen, der folgenden Arten
Areca catechu L.
Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman
Arenga pinnata (Wurmb) Merr.
Bismarckia Hildebr. & H. Wendl.
Borassus flabellifer L.
Brahea armata S. Watson
Brahea edulis H. Wendl.
Butia capitata (Mart.) Becc.
Calamus merrillii Becc.
Caryota maxima Blume
Caryota cumingii Lodd. ex Mart.
Chamaerops humilis L.
Cocos nucifera L.
Corypha utan Lam.
Copernicia Mart.
Elaeis guineensis Jacq.
Howea forsteriana Becc.
Jubaea chilensis (Molina) Baill.
Livistona australis C. Martius
Livistona decora (W. Bull) Dowe
Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.
Metroxylon sagu Rottb.
Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook
Phoenix canariensis Chabaud
Phoenix dactylifera L.
Phoenix reclinata Jacq.
Phoenix roebelenii O'Brien
Phoenix sylvestris (L.) Roxb.
Phoenix theophrasti Greuter
Pritchardia Seem. & H. Wendl.
Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier
Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex
Schult. & Schult.f.
Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl.
Washingtonia H. Wendl.
Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sein und
1.
während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut worden sein, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt worden ist, oder
2.
24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens an einem Erzeugungsort in der Union angebaut worden sein, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; das Material muss mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.
2.Obstpflanzen
2.1Citrus L.
(Zitrus)
CAC-Material muss aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4 für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffenden Arten aufgeführt sind.
2.2Fortunella Swingle
(Zwergorangen)
wie 2.1
2.3Poncirus Raf.
(Bitterorange)
wie 2.1
3.Gemüsepflanzen
3.1Allium ascalonicum auct. non L.
(Schalotte)
Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein.
3.2Allium sativum L.
(Knoblauch)
wie 3.1