Ausfertigungsdatum: 21.11.2018
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1991 - 1992)
Pflanzenarten | Besondere Anforderungen | |
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1. | Zierpflanzen | |
1.1 | Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke) | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein. Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. |
1.2 | Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. |
1.3 | Palmen, der folgenden Arten
| Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sein und
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2. | Obstpflanzen | |
2.1 | Citrus L.
(Zitrus) | CAC-Material muss aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4 für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffenden Arten aufgeführt sind. |
2.2 | Fortunella Swingle
(Zwergorangen) | wie 2.1 |
2.3 | Poncirus Raf.
(Bitterorange) | wie 2.1 |
3. | Gemüsepflanzen | |
3.1 | Allium ascalonicum auct. non L.
(Schalotte) | Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein. |
3.2 | Allium sativum L.
(Knoblauch) | wie 3.1 |