(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,
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dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und
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dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.
(2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
- 1.
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auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
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auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40; L 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014, S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,
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im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
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im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Untersuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betreffende Art und Gattung durchzuführen sind; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen durchzuführen, und
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auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.
Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.
(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten
- 1.
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über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und
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auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben
- a)
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zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und
- b)
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zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte
machen können.
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
- 1.
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das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder
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das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus
anzuzeigen.
(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
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von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,
- 2.
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von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,
sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
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Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
- 2.
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Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
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Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
- 4.
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die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
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die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,
- 6.
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bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,
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das Auftreten von Schadorganismen,
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durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
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sonstige chemische Maßnahmen und
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die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.
(7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.
(8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen.
(10) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen. Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt.