Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich 
        
            - 1.
- 
                
                    durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten 
                     
                        - a)
- 
                            niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und 
- b)
- 
                            höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder 
 
- 2.
- 
                aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten. 
        Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.