Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
- 1.
-
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
- a)
-
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
- b)
-
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
- 2.
-
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.