(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 
        
            - 1.
- 
                
                    durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten 
                     
                        - a)
- 
                            elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, 
- b)
- 
                            Ausdrucken elektronischer Dokumente, 
 
- 2.
- 
                elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat, 
- 3.
- 
                Unterschriften und Handzeichen. 
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.