(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
- 1.
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durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
- a)
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elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
- b)
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Ausdrucken elektronischer Dokumente,
- 2.
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elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
- 3.
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Unterschriften und Handzeichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.