Diese Verordnung regelt 
        
            - 1.
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                die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, 
- 2.
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                die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen, 
- 3.
- 
                das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen, 
- 4.
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                das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen, 
- 5.
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                den Ausbildungsfunkbetrieb, 
- 6.
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                die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und 
- 7.
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                die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2). 
        Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.