Diese Verordnung regelt
- 1.
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die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
- 2.
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die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
- 3.
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das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
- 4.
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das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
- 5.
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den Ausbildungsfunkbetrieb,
- 6.
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die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und
- 7.
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die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.