Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Ausfertigungsdatum: 23.04.1996


§ 18 AFBG Übergegangene Darlehensforderungen

Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.