Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Ausfertigungsdatum: 23.04.1996


§ 17a AFBG Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.