§ 32 AEG 1994 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie
1.
die Eisenbahnaufsicht oder
2.
die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
betreffen.
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