(AEG 1994)
Allgemeines Eisenbahngesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 31 AEG 1994 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.