Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Ausfertigungsdatum: 02.07.1976


§ 9a AdVermiG Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.