Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung (AdLDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 02.12.2002


§ 7 AdLDAV Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.

(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.