Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung (AdLDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 02.12.2002


§ 1 AdLDAV Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.