Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.06.1989


§ 8 ABV Zuständigkeit in Stadtstaaten

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

1.
in der Stadtgemeinde Bremen
der Senat;
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

1.
in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
die Bezirksämter;
2.
für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
3.
für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
4.
in den Fällen des § 2
Abs. 1 Nr. 2
die für die Fischerei,
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7
die für die Luftfahrt,
Abs. 1 Nr. 5 und 6
die für die Verkehrssicherstellung,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
die für den Straßenbau,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5
die für die Hafenaufsicht
zuständige Fachbehörde.