(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
- 1.
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in der Stadtgemeinde Bremen
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der Senat;
- 2.
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in der Stadtgemeinde Bremerhaven
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der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig
- 1.
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in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
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die Bezirksämter;
- 2.
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für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
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die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
- 3.
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für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
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die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
- 4.
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in den Fällen des § 2
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Abs. 1 Nr. 2
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die für die Fischerei,
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7
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die für die Luftfahrt,
Abs. 1 Nr. 5 und 6
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die für die Verkehrssicherstellung,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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die für den Straßenbau,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
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die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5
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die für die Hafenaufsicht
zuständige Fachbehörde.