Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.06.1989


§ 7 ABV Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.