Ausfertigungsdatum: 16.08.2016
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn
(2) Die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 reduziert sich für je vier Viertelstunden, in denen die Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstunden. Fanden im Ausschreibungszeitraum an fünf verschiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt, so beträgt die Mindestverfügbarkeit im verbleibenden Ausschreibungszeitraum null Viertelstunden.
(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschaltleistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums kürzer als die Reduktion der Mindestverfügbarkeit aufgrund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert sich die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Ausschreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, um die die Reduktion der Mindestverfügbarkeit die Zeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums übersteigt.