Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Ausfertigungsdatum: 16.08.2016


§ 16 AbLaV Abschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen

Die Nutzung einer Abschaltleistung ist nur in Abstimmung mit den Betreibern derjenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetze zulässig, in die die abschaltbare Last eingebunden ist; § 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.