Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Ausfertigungsdatum: 16.08.2016


§ 10 AbLaV Angebotserstellung

(1) Anbieter können Angebote für Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen abgeben, und zwar elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betreiber von Übertragungsnetzen vorher festgelegt und auf der Ausschreibungsplattform veröffentlicht haben.

(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,
2.
einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten Leistungspreis und einen konstanten Arbeitspreis unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2,
3.
eine Zuordnung der Abschaltleistung zu sofort abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten,
4.
die Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe der Abschaltleistung, wobei eine Mindestdauer von einer Viertelstunde und eine Höchstdauer von 32 Viertelstunden am Stück zulässig ist, sowie die Mindestdauer der insgesamt möglichen Abrufe der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum, wobei mindestens 16 Viertelstunden anzugeben sind,
5.
die im Ausschreibungszeitraum geplanten Zeiträume, in denen die Abschaltleistung nicht zur Verfügung steht, und
6.
das Einverständnis der Anbieter,
a)
dass die Betreiber von Übertragungsnetzen Abrufe der Abschaltleistung bis zu vier Viertelstunden am Stück durchführen können, auch wenn nach Nummer 4 als Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe ein geringerer Zeitraum angegeben wurde, und
b)
ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft über das Zeitvolumen gibt, das für Abrufe der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum mindestens noch zur Verfügung steht.

(3) Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben. Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots

1.
muss mindestens der Mindestleistung entsprechen,
2.
darf höchstens 200 Megawatt entsprechen,
3.
muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Megawatt sein und
4.
muss für die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzbar sein.

(4) Der Anbieter erklärt mit seinem Angebot, dass die angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Leistungsanforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht und sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine hierfür relevante Änderung ergeben hat. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer von zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.