Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Ausfertigungsdatum: 27.09.2017


§ 35 AbfKlärV Auf- oder Einbringungsplan

Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlammkompost zu erstellen. Bei der Erstellung des Auf- oder Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden.