Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Ausfertigungsdatum: 27.09.2017


§ 11 AbfKlärV Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene

Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost den Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.