(7. ProdSV)
Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung)

Ausfertigungsdatum: 26.01.1993


§ 2 7. ProdSV Sicherheitsanforderungen

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.