Ausfertigungsdatum: 26.01.1993
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt.
(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt.
(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.
(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die
(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.