(5. DV-BEG)
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Ausfertigungsdatum: 16.05.1957

Eingangsformel

Auf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1

Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen:

1.
Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten.
2.
Unterstützungsverein der im Deutschen Metallarbeiterverband tätigen Personen.
3.
Unfall- und Unterstützungskasse für die im Verbande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Funktionäre.
4.
Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten (ZdA).
5.
Pensionszuschußkasse des Deutschen Werkmeister-Verbandes.
6.
Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christlicher Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaften).
7.
Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands.
8.
Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christlichen Bauarbeiter Deutschlands.
9.
Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christlichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands.
10.
Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands.
11.
Versorgungskasse des Zentralverbands christlicher Textilarbeiter Deutschlands.
12.
Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA).
13.
Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner e.V.
14.
Unterstützungskasse der Angestellten des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter (HD).
15.
Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (HD) Berlin.
16.
Pensionszuschußkasse für die Angestellten des Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter (HD) Berlin.
17.
Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen.
18.
Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten.
19.
Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse (Rentka).
20.
Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in Mönchengladbach.


§ 2

Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.


§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.