Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen: 
        
            - 1.
- 
                
                    Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei 
                     
                        - a)
- 
                            festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder 
- b)
- 
                            gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr; 
 
- 2.
- 
                Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; 
- 3.
- 
                Anlagen nach Nr. 1.10; 
- 4.
- 
                Anlagen nach Nr. 1.11; 
- 5.
- 
                Anlagen nach Nr. 1.12; 
- 6.
- 
                Anlagen nach Nr. 1.14.1; 
- 7.
- 
                Anlagen nach Nr. 1.14.2; 
- 8.
- 
                Anlagen nach Nr. 2.3; 
- 9.
- 
                Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6; 
- 10.
- 
                Anlagen nach Nr. 2.8; 
- 11.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.1; 
- 12.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.2.2.1; 
- 13.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.3; 
- 14.
- 
                
                    Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von 
                     
                        - a)
- 
                            10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag, 
- b)
- 
                            5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder 
- c)
- 
                            10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag; 
 
- 15.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.7; 
- 16.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.8; 
- 17.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde; 
- 18.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; 
- 19.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.18; 
- 20.
- 
                Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag; 
- 21.
- 
                Anlagen nach Nr. 4.1; 
- 22.
- 
                Anlagen nach Nr. 4.2; 
- 23.
- 
                Anlagen nach Nr. 4.4; 
- 24.
- 
                Anlagen nach Nr. 4.5; 
- 25.
- 
                Anlagen nach Nr. 4.6; 
- 26.
- 
                Anlagen nach Nr. 4.7; 
- 27.
- 
                Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; 
- 28.
- 
                Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; 
- 29.
- 
                Anlagen nach Nr. 5.2.1; 
- 30.
- 
                Anlagen nach Nr. 6.1; 
- 31.
- 
                Anlagen nach Nr. 6.3; 
- 32.
- 
                Anlagen nach Nr. 7.3.2; 
- 33.
- 
                Anlagen nach Nr. 7.8; 
- 34.
- 
                Anlagen nach Nr. 7.9; 
- 35.
- 
                Anlagen nach Nr. 7.12; 
- 36.
- 
                Anlagen nach Nr. 7.16; 
- 37.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.1; 
- 38.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.3.1; 
- 39.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.4; 
- 40.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.5.1; 
- 41.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.7; 
- 42.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.8; 
- 43.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.9.1; 
- 44.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.12.1; 
- 45.
- 
                Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden; 
- 46.
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                Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.