Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2010


Anlage 13 39. BImSchV (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1096)

1.
Ort der Überschreitung:
a)
Region
b)
Ortschaft (Karte)
c)
Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
2.
Allgemeine Informationen:
a)
Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
b)
Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
c)
zweckdienliche Klimaangaben
d)
zweckdienliche topographische Daten
e)
Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
3.
Zuständige Behörden:Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
4.
Art und Beurteilung der Verschmutzung
a)
in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
b)
seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
c)
angewandte Beurteilungstechniken
5.
Ursprung der Verschmutzung:
a)
Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
b)
Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
c)
Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
6.
Analyse der Lage:
a)
Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
b)
Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
7.
Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:
a)
örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
b)
festgestellte Wirkungen
8.
Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden:
a)
Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
b)
Zeitplan für die Durchführung
c)
Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums
9.
Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10.
Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen