Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2010


Anlage 12 39. BImSchV (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1095)

A.
Indikator für die durchschnittliche ExpositionDer Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.
B.
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll
Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden sollJahr, ab dem
das Ziel für die
Reduzierung der
Exposition erreicht
werden soll
Ausgangswert in µg/m3Reduktionsziel in Prozent2020
< 8,5 = 8,5 0 %
> 8,5 – < 1310 %
= 13 – < 1815 %
= 18 – < 2220 %
≥ 22Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen
Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.
C.
Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration
Verpflichtung in Bezug auf die ExpositionskonzentrationZeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist
20 µg/m31. Januar 2015
D.
Zielwert
MittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte
Kalenderjahr25 µg/m31. Januar 2010
E.
Immissionsgrenzwert
MitteilungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die
Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts
Kalenderjahr25 µg/m320 % am 11. Juni 2008, Reduzierung
am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis
auf 0 % am 1. Januar 2015
1. Januar 2015