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Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Ausfertigungsdatum: 20.02.2001

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 V v. 27.9.2017 I 3465

Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3 Mindestabstand
§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung und Lagerung und Transport
§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate
§ 6 Emissionsgrenzwerte
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
Dritter Teil Messung und Überwachung
§ 8 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 9 Kontinuierliche Messungen
§ 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 11 Einzelmessungen
§ 12 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 13 Störungen des Betriebes
Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen
§ 14 Übergangsregelungen
Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 16 Zulassung von Ausnahmen
§ 17 Weitergehende Anforderungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten

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