Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ausfertigungsdatum: 20.02.2001
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 V v. 27.9.2017 I 3465
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb
Dritter Teil Messung und Überwachung
Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen
Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften