Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- 1.
-
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
Gesamtstaub |
10 mg/cbm |
b) |
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, |
20 mg/cbm |
- 2.
-
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
Gesamtstaub |
30 mg/cbm |
b) |
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, |
40 mg/cbm |
- 3.
-
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
Distickstoffoxid |
100 g/Mg |
b) |
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, |
55 g/Mg |
- 4.
-
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Geruchsstoffe |
500 GE/cbm |
und |
|
- 5.
-
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, |
0,1 ng/cbm. |