Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 
        
            - 1.
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                kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: 
            
                
                    				| a) | Gesamtstaub | 10 mg/cbm | 
                
                    				| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/cbm | 
            
        
         
        
            - 2.
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                kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: 
            
                
                    				| a) | Gesamtstaub | 30 mg/cbm | 
                
                    				| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 40 mg/cbm | 
            
        
         
        
            - 3.
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                kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: 
            
                
                    				| a) | Distickstoffoxid | 100 g/Mg | 
                
                    				| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 55 g/Mg | 
            
        
         
        
            - 4.
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                kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet: 
            
                
                    				| Geruchsstoffe | 500 GE/cbm | 
                
                    				| und |  | 
            
        
         
        
            - 5.
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                kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: 
            
                
                    				| Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, | 0,1 ng/cbm. |