Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.02.2001


§ 6 30. BImSchV Emissionsgrenzwerte

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 10 mg/cbm
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/cbm
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 30 mg/cbm
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 40 mg/cbm
3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Distickstoffoxid 100 g/Mg
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 55 g/Mg
4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe 500 GE/cbm
und  
5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, 0,1 ng/cbm.