Ausfertigungsdatum: 27.05.2002
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.