Drittes Rentenanpassungsgesetz (3. RAG)
Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

Ausfertigungsdatum: 19.12.1960


§ 4 3. RAG

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.