Drittes Rentenanpassungsgesetz (3. RAG)
Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

Ausfertigungsdatum: 19.12.1960


§ 3 3. RAG

(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957, 1958 und 1959 beruhen und nach § 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. Die in diesen Vorschriften angegebenen Werte werden durch folgende Werte ersetzt:

"Bei einer Versicherungsdauer von ... JahrenVersichertenrente DM/MonatWitwen- und Witwer-Rente DM/Monat
50 637,50 382,50
49 624,80 374,90
48 612,00 367,20
47 599,30 359,60
46 586,50 351,90
45 573,80 344,30
44 561,00 336,60
43 548,30 329,00
42 535,50 321,30
41 522,80 313,70
40 u. weniger 510,00 306,00".

(2) § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten; im übrigen gilt in den Fällen, in denen § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden sind, Absatz 1 sinngemäß.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.