(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
- 1.
-
einem Magnetkompass,
- 2.
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einem barometrischen Feinhöhenmesser,
- 3.
-
einer Fahrtmesseranlage und
- 4.
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einer Uhr mit Sekundenanzeige.
(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
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einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
- 2.
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einer Scheinlotanzeige,
- 3.
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einem Kurskreisel,
- 4.
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einem Variometer,
- 5.
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einem Landescheinwerfer,
- 6.
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Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
- 7.
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einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
- 8.
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einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
- 9.
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für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
- 10.
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für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.