(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
        
            - 1.
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                einem Magnetkompass, 
- 2.
- 
                einem barometrischen Feinhöhenmesser, 
- 3.
- 
                einer Fahrtmesseranlage und 
- 4.
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                einer Uhr mit Sekundenanzeige. 
        (2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
        
            - 1.
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                einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten, 
- 2.
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                einer Scheinlotanzeige, 
- 3.
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                einem Kurskreisel, 
- 4.
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                einem Variometer, 
- 5.
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                einem Landescheinwerfer, 
- 6.
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                Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume, 
- 7.
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                einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und 
- 8.
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                einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente, 
- 9.
- 
                für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und 
- 10.
- 
                für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.