(3. DV LuftBO)
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Ausfertigungsdatum: 19.03.2009


§ 4 3. DV LuftBO Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM) (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM-Lufträume) mit

1.
zwei voneinander unabhängigen Höhenmesseranlagen,
2.
einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) mit automatischer Höhenübermittlung,
3.
einer Höhen-Warnanlage und
4.
einem Flugregler mit Höhenhaltung
ausgestattet und als Flugzeug-Gruppe (group aircraft) oder als einzelnes Flugzeug (non-group aircraft) den geltenden Lufttüchtigkeitsforderungen genügen und entsprechend zugelassen sein.

(2) Die Ausrüstung nach Absatz 1 muss dabei für die Zulassung als Flugzeug-Gruppe folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage (mean altrimetry system error; ASE) darf unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 80 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 120 Fuß nicht überschreiten.
2.
Der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage zuzüglich der dreifachen Standardabweichung darf unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 200 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 245 Fuß nicht überschreiten.

(3) Für die Zulassung eines einzelnen Flugzeuges darf der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage der Ausrüstung nach Absatz 1 unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 160 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 200 Fuß nicht überschreiten.

(4) Für die Zulassung der Flugzeuge nach den Absätzen 2 und 3 muss der Flugregler mit Höhenhaltung sicherstellen, dass die Abweichung von der gewählten Flughöhe nach oben und nach unten nicht mehr als 65 Fuß beträgt.