(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten: 
        
            - 1.
- 
                einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und 
- 2.
- 
                
                    Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:
                     
                        - a)
- 
                            einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist, 
- b)
- 
                            zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser, 
- c)
- 
                            einem Variometer, 
- d)
- 
                            einem Kurskreisel, 
- e)
- 
                            einem Magnetkompass, 
- f)
- 
                            einem Kreiselhorizont, 
- g)
- 
                            einer Scheinlotanzeige, 
- h)
- 
                            einem Außenluftthermometer, 
- i)
- 
                            einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden, 
- j)
- 
                            einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung, 
- k)
- 
                            einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, 
- l)
- 
                            einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und 
- m)
- 
                            einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist. 
 
(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.