Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
-
der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweilsvon 322 auf 327 Deutsche Mark,
- 2.
-
die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
- a)
-
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegattenvon 121 auf 123 Deutsche Mark,
- b)
-
für gemeinsam untergebrachte Ehegattenvon 209 auf 212 Deutsche Mark,
- c)
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für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 41 auf 42 Deutsche Mark.