Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (2. WoZErhV)
Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.01.1989


§ 2 2. WoZErhV Zinserhöhung

(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).