Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:
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in der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und
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die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.