(2. ProdSV)
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Ausfertigungsdatum: 07.07.2011


§ 21 2. ProdSV Informationsaustausch

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1.
in der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und
2.
die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.