2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Ausfertigungsdatum: 12.11.2008


§ 2 2. FlGDV Antragsinhalt

(1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:

1.
Name und Anschrift des antragstellenden Unternehmens, im Falle von Niederlassungen auch deren Anschrift,
2.
Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen nach den Bestimmungen des jeweils einschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsgemäß durchführen kann, und insbesondere, dass die für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehenen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung verfügen,
3.
Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser Verordnung sichergestellt ist,
4.
im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von Schlachtkörpern eine Darstellung
a)
der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art und Umfang, längstens für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Antragstellung,
b)
der bisherigen Auftraggeber sowie
c)
der Sachkunde der von ihm beschäftigten Klassifizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern,
5.
Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und
6.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das antragstellende Unternehmen, bei einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung und die bei dem antragstellenden Unternehmen beschäftigten Personen zu führen.

(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unternehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.