2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Ausfertigungsdatum: 12.11.2008


§ 11 2. FlGDV Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.