Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156
- 1.
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Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
- 2.
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Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach | max. Bearbeitungszeit in Std. |
Luftrecht |
1:00 |
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse |
1:30 |
Flugleistung und -planung |
2:00 |
Menschliches Leistungsvermögen |
0:30 |
Meteorologie |
1:00 |
Navigation |
1:00 |
Betriebliche Verfahren |
0:45 |
Aerodynamik |
0:45 |
Sprechfunkverkehr |
Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben. |
- 3.
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Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.